Gesetze / Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -
SGB X§ 34 Zusicherung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 359
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LSG Baden-Württemberg, 16.12.2010 – L 7 AS 6055/09Zitiert von 1
- LSG Baden-Württemberg, 30.03.2021 – L 11 R 4025/19
- LSG NRW, 19.12.2013 – L 19 AS 1769/13 BZitiert von 1
- BSG, 22.11.2011 – B 4 AS 219/10 R(Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - kein Anspruch auf Zusicherung der Angemessenheit der Aufwendungen für eine bereits bewohnte Unterkunft - auch keine analoge Anwendung des § 22 Abs 2 SGB 2 aF- Fehlen einer planwidrigen Regelungslücke - keine Kostensenkungsobliegenheit iS des § 22 Abs 1 S 3 SGB 2 bei widersprüchlichem Verhalten des Grundsicherungsträgers)Zitiert von 36
- OVG Niedersachsen, 12.12.2001 – 4 LB 596/01
- SG Stade, 10.07.2007 – S 27 RA 93/04
Zuletzt entschieden
- SG Karlsruhe, 04.02.2026 – S 14 SF 2339/25 AB, S 12 AY 2114/25
- LSG Baden-Württemberg, 29.01.2026 – L 2 SO 4027/25 ER-B
- LSG Hamburg, 16.01.2026 – L 4 AS 34/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 34 SGB X zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/34#abs-1 (1) Eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Ist vor dem Erlass des zugesicherten Verwaltungsaktes die Anhörung Beteiligter oder die Mitwirkung einer anderen Behörde oder eines Ausschusses auf Grund einer Rechtsvorschrift erforderlich, darf die Zusicherung erst nach Anhörung der Beteiligten oder nach Mitwirkung dieser Behörde oder des Ausschusses gegeben werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/34#abs-2 (2) Auf die Unwirksamkeit der Zusicherung finden, unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1, § 40, auf die Heilung von Mängeln bei der Anhörung Beteiligter und der Mitwirkung anderer Behörden oder Ausschüsse § 41 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 sowie Abs. 2, auf die Rücknahme §§ 44 und 45, auf den Widerruf, unbeschadet des Absatzes 3, §§ 46 und 47 entsprechende Anwendung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/34#abs-3 (3) Ändert sich nach Abgabe der Zusicherung die Sach- oder Rechtslage derart, dass die Behörde bei Kenntnis der nachträglich eingetretenen Änderung die Zusicherung nicht gegeben hätte oder aus rechtlichen Gründen nicht hätte geben dürfen, ist die Behörde an die Zusicherung nicht mehr gebunden.